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Führerschein-Probezeit: Dauer, A- und B-Verstöße und Folgen

··6 Min Lesezeit·von Birkan Kati

Probezeit beim Führerschein: zwei Jahre, Ausnahmen, A- und B-Verstöße und die drei Maßnahmenstufen. Alkohol, Cannabis, BF17 und Versicherungsfragen erklärt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Probezeit dauert grundsätzlich zwei Jahre ab Erteilung der ersten probezeitpflichtigen Fahrerlaubnis.
  • Ein relevanter A-Verstoß oder zwei B-Verstöße können Aufbauseminar und Verlängerung um zwei Jahre auslösen.
  • Führerschein-Probezeit, Alter unter 21 und Schadenfreiheitsklasse sind unterschiedliche Regeln.
Führerschein-Probezeit: Dauer, A- und B-Verstöße und Folgen

Die Führerschein-Probezeit dauert grundsätzlich zwei Jahre. Sie beginnt mit Erteilung der ersten probezeitpflichtigen Fahrerlaubnis. Nicht jeder Strafzettel verlängert sie: Es kommt auf den rechtskräftig festgestellten, im Fahreignungsregister einzutragenden Verstoß und die gesetzliche Maßnahmenstufe an. Hier findest du die wichtigsten Unterschiede und die nächsten Schritte bei einem Schreiben der Behörde.

Junger Mann mit Autoschlüssel vor einem Auto – Symbolbild

Wie lange dauert die Probezeit?

§ 2a StVG knüpft den Beginn an die Erteilung der Fahrerlaubnis. Das ist nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit dem Prüfungstag oder der späteren Ausgabe einer Führerscheinkarte. Bei BF17 beginnt die Probezeit grundsätzlich bereits mit Erteilung unter der Begleitauflage.

Die Klassen AM, L und T sind ausgenommen. Wer zunächst nur AM besitzt und später erstmals B erwirbt, beginnt grundsätzlich erst mit dieser Erweiterung die Probezeit. Wurde etwa A1 bereits auf Probe erteilt, startet durch eine gewöhnliche spätere Erweiterung auf B nicht noch einmal eine volle neue Probezeit. Die Ausnahmen regelt § 32 FeV.

Bei Entziehung, Verzicht oder bestimmten vorläufigen Maßnahmen gibt es besondere Regeln zu Ende, Hemmung und Restdauer. Verlass dich in solchen Fällen auf die konkrete Behördenentscheidung statt auf eine einfache Rechnung „Ausstellungsdatum plus zwei Jahre“.

Welche Regeln gelten in der Probezeit?

Verkehrsregeln wie Geschwindigkeit, Abstand, Vorfahrt und zulässige Gerätenutzung gelten für alle. In der Probezeit können relevante Verstöße zusätzlich die besonderen Maßnahmen des § 2a StVG auslösen.

Für Fahrer in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt außerdem das Alkohol- und Cannabisverbot aus § 24c StVG. Das bedeutet: Auch wenn deine Probezeit bereits beendet ist, gilt diese besondere Regel bis zum 21. Geburtstag weiter. Umgekehrt gilt sie während einer noch laufenden Probezeit auch über 21.

Das Gesetz enthält für THC eine Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, fahruntüchtig am Verkehr teilzunehmen. Nutze den allgemeinen THC-Grenzwert nicht als vermeintlichen Freibrief für die Probezeit.

A- und B-Verstöße: der Unterschied

Die Einordnung in schwerwiegende A- und weniger schwerwiegende B-Zuwiderhandlungen ergibt sich aus Anlage 12 FeV. Für Probezeitmaßnahmen kommt es zusätzlich auf die Voraussetzungen des § 2a StVG an. Ein geringes Verwarnungsgeld wegen einer kleinen Geschwindigkeitsüberschreitung ist deshalb nicht automatisch ein A-Verstoß mit Seminarpflicht.

EinordnungBeispiele und Grenze der Aussage
A-VerstoßEinschlägige Verstöße etwa gegen Vorfahrt, Rotlicht, Geschwindigkeit oder das Verbot unzulässiger Gerätenutzung; Registerrelevanz und konkrete Feststellung beachten
B-VerstoßAndere einschlägige Zuwiderhandlungen, etwa bestimmte Verstöße gegen technische Fahrzeugvorschriften; nicht jeder bloße Wartungsmangel ist automatisch ein relevanter B-Verstoß
Kein automatischer ProbezeitauslöserEin beliebiger Strafzettel ohne die erforderliche rechtliche Einordnung

Ein B-Verstoß kann bereits für sich ein Bußgeld oder Punkte nach sich ziehen. „Keine sofortige Probezeitverlängerung“ bedeutet also nicht „folgenlos“.

Was passiert bei einem Verstoß?

Für die gewöhnliche Maßnahmenfolge unterscheidet § 2a StVG drei Stufen. Entscheidend ist auch die zeitliche Reihenfolge nach den vorangegangenen Maßnahmen.

StufeGesetzlicher AuslöserMaßnahme
1Ein relevanter A-Verstoß oder zwei relevante B-Verstöße in der ProbezeitAufbauseminar; Probezeit verlängert sich um zwei Jahre
2Nach Teilnahme am Seminar erneut ein relevanter A- oder zwei relevante B-Verstöße in der ProbezeitSchriftliche Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten
3Nach Ablauf der genannten Frist erneut ein relevanter A- oder zwei relevante B-Verstöße in der ProbezeitEntziehung der Fahrerlaubnis

Die Beratung auf Stufe 2 ist von dem angeordneten Aufbauseminar auf Stufe 1 zu unterscheiden. Wer einem vollziehbar angeordneten Seminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, muss ebenfalls mit Entziehung rechnen. Andere Entziehungsgründe, etwa wegen festgestellter Ungeeignetheit, bleiben daneben möglich. Die Tabelle bedeutet deshalb nicht, dass es ausnahmslos erst nach drei Stufen zum Entzug kommen kann.

Wenn ein Schreiben der Behörde kommt

Lies Tatvorwurf, Datum, Maßnahme und Frist genau. Bewahre Bescheid und Umschlag auf und kläre rechtzeitig, was du erfüllen musst. Bei unklarer oder streitiger Einordnung ist individuelle verkehrsrechtliche Beratung sinnvoll. Ein allgemeiner Artikel kann weder deinen Bescheid aufheben noch dessen Fristen verlängern.

So kommst du gut durch die Probezeit

Bereite Navigation vor der Fahrt vor, lege das Handy außer Reichweite und plane genug Zeit ein. Passe Geschwindigkeit und Abstand den Verhältnissen an. Halte Reifen, Beleuchtung und fällige Prüfungen im Blick; die Winterreifenregeln gelten unabhängig davon, wie lange du schon fährst.

Probezeit ist keine Versicherungseinstufung. Ein Ablauf der zwei Jahre verbessert nicht automatisch deine SF-Klasse oder senkt den Eurobeitrag. Dafür zählen anrechenbarer Vertragsverlauf, Tarif und weitere Angaben. Auch schadenfreies Fahren im Familienauto erzeugt nicht allein einen eigenen Versicherungsverlauf. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber zu Versicherungsprozenten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange dauert die Probezeit beim Führerschein?

Grundsätzlich zwei Jahre ab Erteilung der ersten probezeitpflichtigen Fahrerlaubnis. AM, L und T sind ausgenommen. Bei angeordnetem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit grundsätzlich um zwei Jahre; für besondere Fälle gelten weitere Regeln.

Was passiert bei einem A-Verstoß in der Probezeit?

Ein einschlägiger rechtskräftig festgestellter, registerrelevanter A-Verstoß löst auf der ersten Maßnahmenstufe ein Aufbauseminar und die Verlängerung um zwei Jahre aus. Bußgeld, Punkte oder andere Folgen sind davon zu unterscheiden. Bei späteren Verstößen kommt es auf die erreichte Maßnahmenstufe an.

Gilt in der Probezeit 0,0 Promille?

Ja, für Fahrer in der Probezeit oder unter 21 gilt das besondere Alkoholverbot. Es ist unabhängig davon zu beachten, ob die andere Voraussetzung ebenfalls vorliegt. § 24c StVG enthält außerdem das besondere Cannabisverbot.

Verlängert sich die Probezeit bei einem B-Verstoß?

Ein einzelner B-Verstoß löst auf der ersten Maßnahmenstufe noch nicht allein die Seminarpflicht aus. Zwei einschlägige B-Verstöße können sie auslösen. Der einzelne Verstoß kann trotzdem bereits Bußgeld oder Punkte zur Folge haben.

Beginnt die Probezeit mit 18 nach BF17 neu?

Nein. Sie beginnt grundsätzlich schon mit Erteilung der BF17-Fahrerlaubnis und läuft beim 18. Geburtstag weiter. Das Ende der Begleitauflage und das Ende der Probezeit sind verschiedene Zeitpunkte.

Wird die Autoversicherung nach der Probezeit automatisch günstiger?

Nein. Die Versicherungsprämie ergibt sich aus Vertragsverlauf, Tarif und weiteren Merkmalen. Der Ablauf der Führerschein-Probezeit allein garantiert weder eine bessere SF-Klasse noch einen niedrigeren Beitrag.

Fazit

Behalte Erteilungsdatum und eventuelle Behördenfristen im Blick. Für die Einordnung eines Verstoßes zählen der konkrete Tatbestand und die rechtlichen Voraussetzungen. Zur Vorbereitung auf das eigene Auto helfen dir die Führerscheinklassen-Übersicht und der Versicherungskosten-Ratgeber.

Quellen und Stand

Rechtsgrundlagen: oben verlinkte §§ 2a und 24c StVG, § 32 und Anlage 12 FeV. Stand: 08.09.2026. Die Darstellung erklärt den Ablauf; die konkrete behördliche Entscheidung bleibt maßgeblich.

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