Auf ihrer eVB-Informationsseite nennt die DEVK sechs Monate Gültigkeit. Wenn sich dein Zulassungstermin verschiebt, kläre mit uns, ob die bereits ausgestellte Nummer weiterhin für dein Fahrzeug und den geplanten Vorgang verwendet werden kann.
Die Nutzungsfrist der Nummer ist nicht gleichbedeutend mit dem Versicherungsbeginn: Die vorläufige Haftpflichtdeckung beginnt nach B.1.2.1 zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit der Zulassung unter Verwendung dieser Bestätigung. Bei einem bereits auf dich zugelassenen Fahrzeug gilt der vereinbarte Zeitpunkt. Vorläufiger Kaskoschutz braucht eine ausdrückliche Zusage.
Eine noch nicht erfolgte Zulassung bedeutet deshalb nicht in jedem Fall, dass noch kein Versicherungsschutz oder keine Beitragspflicht besteht. Bei abgelaufener oder unpassender eVB melde dich vor der Zulassung bei uns.
Quellen: DEVK-eVB-Seite, abgerufen am 09.09.2026, und DEVK-AKB, Stand 01.10.2025, B.1.2.1–B.1.2.2 und B.1.2.7. Maßgeblich sind die für deinen Vertrag vereinbarten Unterlagen.
